E.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 2‘448.70, ausmachend CHF 979.48, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 593.05, ausmachend CHF 237.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).