C.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 4‘946.60, ausmachend CHF 2‘473.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘204.85, ausmachend CHF 602.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN _____) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).