und unter Einschluss der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer. I.a.1. und I.a.2. 39 in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 19 Abs. 2, 22, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 48a, 49 Abs. 1, 51, 94, 122, 123 Ziff. 2 Abs. 3, und 134 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 12 Tagen (11.04.2015 bis 22.04.2015) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.