A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 3‘544.70, ausmachend CHF 1‘772.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 836.65, ausmachend CHF 418.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN _______) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).