in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 122 und 134 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 36 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 12 Tagen (11.04.2015 bis 22.04.2015) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘160.35.