3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt. b. Der A.________ mit Strafbefehl BM 14 43012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze (recte: 16 Tagessätze) Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Geldstrafe zu bezahlen ist; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer. I.a.1. und I.a.2.