35 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 91a Abs. 1 und 92 Abs. 1 SVG 43 Abs. 1 Bst. d WaG 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.