_ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang von 2/5 auferlegt werden, entfällt im Umfang von 3/5 auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und den vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO).