19. E.________ 19.1 Verfahrenskosten Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Verteidigung von E.________ drangen mit ihren Anträgen vollständig durch. Es erfolgte nur eine geringe Anpassung des Strafmasses gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO folgende Verteilung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 angemessen: CHF 400.00 (2/5) gehen zu Lasten von E.________ und CHF 600.00 (3/5) zu Lasten des Kantons Bern.