18. C.________ 18.1 Verfahrenskosten Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Verteidigung von C.________ drangen mit ihren Anträgen vollständig durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO eine hälftige Teilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten angemessen. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden somit zur Hälfte von C.________ und zur anderen Hälfte vom Kanton Bern getragen (je CHF 500.00). 18.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.