__ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang der Hälfte auferlegt werden, entfällt im selben Umfang auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO).