IV. Kosten und Entschädigung 17. A.________ 17.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kammer bestätigt in Bezug auf A.________ das vorinstanzliche Strafmass. Damit unterliegen sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch A.________ mit ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).