16.6 Fazit / Konkretes Strafmass Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu bewerten. Es bleibt somit bei einem Strafmass von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen (vom 14. bis 22. April 2015) wird in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 16.7 Bedingter Vollzug E.________ hat keine Vorstrafen und auch sonst bestehen keinerlei Anzeichen für eine ungünstige Legalprognose. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB ist ihm daher der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.