31 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Tat hat sich E.________ nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was jedoch erwartet werden kann. Er verhielt sich im Verfahren korrekt. Hingegen kann ihm aufgrund seines Aussageverhaltens kein Geständnisrabatt zugestanden werden. Ebenso erreichen die erkennbare Reue und Einsicht kein Ausmass, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 16.6 Fazit /