Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von E.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1288, S. 55 der Urteilsbegründung) sowie auf den Leumundsbericht vom 25. November 2016 (pag. 1345 ff.) und dessen Ergänzung vom 19. Oktober 2017 (pag. 1399 f.) verwiesen werden. Diese sind soweit unauffällig. Vorstrafen hat E.________ keine (pag. 1414). Es liegen keine Faktoren vor, welche die Strafhöhe beeinflussen.