Es liegt allerdings lediglich ein Versuch vor. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um nur ½ Monat in Anbetracht des Tatverschuldens zu tief. Die Kammer erachtet für die versuchte einfache Köperverletzung eine Strafe von 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monaten als angemessen. Da ein enger sachlicher Zusammenhang zur versuchten schweren Köperverletzung besteht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 14 Monate zu erhöhen. 16.4 Asperation Angriff