Aufgrund des Einsatzes eines Gürtels und der Heftigkeit der Schläge ist das Potenzial jedenfalls nicht als unerheblich einzustufen. Hinzu kommt, dass der Einsatz des Gürtels und die Anzahl der Schläge von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugen. E.________ entschied sich dafür, jemandem Schmerzen zuzufügen, schützte aber mit dem Gürtel seine eigene Hand vor Verletzungen. Auf der subjektiven Seite sind wiederum der Eventualvorsatz und eine leicht beeinträchtigte Vermeidbarkeit zu berücksichtigen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit bestand nicht. Es liegt allerdings lediglich ein Versuch vor.