Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich vorallem aufgrund des Eventualvorsatzes insgesamt deutlich verschuldensmindernd aus, so dass eine Strafe von 15 Monaten angemessen erscheint. 16.2.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht aufgrund des Verhaltens von E.________ aus, sondern vielmehr aus Zufall. Eine Reduktion der Strafe um drei Monate erscheint auch bei ihm angemessen, wodurch sich die konkrete Einsatzstrafe auf 12 Monate beläuft.