__ als eine Art Trittbrettfahrer wurde bereits im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt. b) Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die deliktische Tätigkeit von E.________ wäre klar vermeidbar gewesen. Er stand wohl unter Alkoholeinfluss. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen allerdings keine. E.________ war im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und mit seinen gleichaltrigen männlichen Freunden früh morgens noch im Ausgang. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. Ziff.