16.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe Wie bei den übrigen Beschuldigten rügte die Generalstaatsanwaltschaft auch bei E.________ den Umfang der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafminderung wegen Eventualvorsatz und die Nennung des Rachemotivs. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.14.3.2a und 15.2.2a). Der Eventualvorsatz fällt folglich klar strafmindernd ins Gewicht, während der Beweggrund neutral bewertet wird. Das Verhalten von E.________ als eine Art Trittbrettfahrer wurde bereits im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt.