29 trotz nicht restlos geklärter Vorgeschichte – nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden. c) Fazit Mit der Vorinstanz hält die Kammer dafür, dass das Verschulden – immer in Relation zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe und ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – rechtstechnisch noch als leicht zu bezeichnen ist und eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszufällen ist, welche auf 20 Monate bemessen wird (für das vollendete Delikt). 16.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe