1268, S. 53 der Urteilsbegründung). Nicht straferhöhend zu werten vermag die Kammer entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft die Tatsache, dass H.________ – zumindest aus Sicht von E.________ – bei der Reitschule nicht geschlagen oder versucht habe zu schlagen. Wie oben ausgeführt (Ziff. II.8.), kann H.________ –