Verwerflich erscheint, dass sich die Handlung von E.________ gegen eine Person richtete, die zuvor bereits von seinen Kollegen zu Boden gebracht und traktiert worden war. Generell hielt sich E.________ bei den Geschehnissen eher im Hintergrund – um dann, wenn für ihn selbst von den Opfern keine Gefahr ausging, zu schlagen bzw. zu treten. Er nutzte also klar die zahlenmässige Übermacht seiner Kollegen, um überhaupt tätig zu werden. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist dieses Verhalten als feige und rücksichtslos zu bezeichnen (vgl. pag. 1268, S. 53 der Urteilsbegründung).