__ diesen erheblich an Leib und Leben gefährdet. Der Tritt wurde aus dem Gehen heraus ausgeführt und die Auswirkungen waren für E.________ nicht steuerbar und unabsehbar. Immerhin handelte es sich nur um einen Fusstritt, der zudem nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde. Ohne die als versuchte schwere Köperverletzung qualifizierte Handlung von E.________ zu verharmlosen, ist doch festzustellen, dass diese im Vergleich zu denjenigen der übrigen Beschuldigten als die geringfügigste dasteht. b) Verwerflichkeit des Handelns Verwerflich erscheint, dass sich die Handlung von E.___