III.14.1). Es ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen, die dann für die weiteren Taten je angemessen zu erhöhen ist. Der Strafrahmen reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 16.2 Tatkomponenten versuchte schwere Köperverletzung 16.2.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch den Fusstritt in Richtung Kopf/Oberkörper des reglos am Boden liegenden H.________ hat E.________ diesen erheblich an Leib und Leben gefährdet.