16. E.________ 16.1 Vorgehen E.________ wurde von der Vorinstanz rechtskräftig der versuchten schweren Köperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des Angriffs schuldig erklärt. Die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB verfügt über die höchste abstrakte Strafandrohung. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Taten ist wie bereits bei den Mitbeschuldigten je auf dieselbe Strafart (Freiheitsstrafe) zu erkennen und nach Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen (vgl. dazu Ziff. III.14.1).