Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Prognosen lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch bei einer ambulanten Massnahme nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010, E. 6.2. mit Hinweisen). Da sich die Kammer im vorliegenden Fall – entsprechend den Anträgen der betroffenen Parteien – für eine bedingte Freiheitsstrafe mit Weisung ausspricht, erübrigt sich die Prüfung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Gemäss Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.