empfiehlt eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Form einer Weiterbehandlung bei dessen bisherigen Fachärztin (pag. 914 f.). Das Aussprechen einer ambulanten Massnahme setzt insbesondere voraus, dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b aStGB). Wird nach Art.