15.7 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 2. September 2016 ist bei C.________ eine gute Legalprognose abhängig von dessen Enthaltsamkeit beim Substanzkon-