Bei dieser Strafhöhe kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB), weshalb mangels Gleichartigkeit der Strafen auch keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB mehr auszusprechen ist. Die von C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). 15.7 Bedingter Vollzug