368 Z. 153 ff.). Seine Aussagen waren aber nicht gleichbleibend, so dass die Umstände einen sog. Geständnisrabatt nach geltender Praxis jedenfalls nicht rechtfertigen. Reue und Einsicht waren bei ihm deutlich erkennbar (pag. 384 Z. 203 ff., pag. 393 Z. 254, pag. 394 Z. 276 f., pag. 1141 f. Z. 227 ff., pag. 1156). Die leicht strafmindernde Berücksichtigung wird jedoch aufgewogen durch die erneute Straffälligkeit von C.________. Dass er, wie seine Verteidigung vorbringt, heute sein Leben trotz schwieriger privater Situation gut meistert bzw. eine erfreuliche Entwicklung vorhanden ist, ist positiv zur Kenntnis zu nehmen.