1417, pag. 1453 f.). Betreffend letzteren Vorfall (am 25. August 2017) eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung (pag. 1412). Die erneute Delinquenz während dem noch laufenden Strafverfahren war nicht einschlägig und erfolgte erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Deshalb fällt dies nur leicht straferhöhend ins Gewicht. C.________ war nicht von Beginn weg voll geständig. Vor Sichtung der Videoaufnahmen erzählte er teilweise Unwahrheiten, räumte aber immerhin bereits von sich aus ein, dass er mit dem Fuss gegen eine am Boden liegende Person getreten habe (pag. 368 Z. 153 ff.).