26 durchlaufen hatte. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse unauffällig und neutral zu werten. 15.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich C.________ korrekt. Er gab im oberinstanzlichen Verfahren an, in der schwierigen Zeit mit seiner Mutter habe er einmalig Marihuana konsumiert. Das habe er bei der Abstinenzkontrolle von sich aus angegeben, weshalb ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Beim Umzug habe er dann trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen gelenkt (pag. 1417, pag.