Er hatte jedoch keine Möglichkeit, den Erfolgseintritt zu beeinflussen. Dass das Delikt als Versuch gewertet wird, rechtfertigt nur eine geringe Strafreduktion von 15 Strafeinheiten bzw. einem halben Monat, woraus sich eine angemessene Strafe von 105 Strafeinheiten bzw. 3 ½ Monaten ergibt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der versuchten schweren Körperverletzung erkennt die Kammer auf die Strafart der Freiheitsstrafe (vgl. oben Ziff. III.15.1). Die Einsatzstrafe von 15 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf insgesamt 17 Monate zu erhöhen.