25 Jahren Freiheitsstrafe – an der Grenze vom leichten zum mittelschweren Bereich anzusiedeln, was ein Strafansatz von rund 300 Strafeinheiten bzw. 10 Monaten angemessen erscheinen lässt. 15.3.3 Subjektive Tatschwere C.________ handelte auch hier bezüglich der Verletzung des Opfers mit Eventualvorsatz. Einen achtenswerten Beweggrund für die Tat gab es nicht und sie wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Schuldfähigkeit von C.________ war auch bei dieser Tat stark vermindert.