Denn der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 aStGB ist derselbe wie beim Grundtatbestand nach Art. 123 Ziff. 1 aStGB, der nicht von einem wehrlosen Opfer ausgeht. Die Tathandlung von C.________ erscheint vor allem deshalb verwerflich, weil er sich nicht einmal von der Tatsache, dass das Opfer bereits verletzt war und von weiteren Personen betreut wurde, von der Tat abhalten liess. Die objektive Tatschwere ist – in Relation zum Strafrahmen bis zu drei