_ verübte einen nicht heftigen Fusstritt in die Oberkörpergegend des reglos am Boden liegenden Opfers. Eine Zuordnung der von diesem dabei erlittenen Verletzungen zu diesem Tritt ist nicht möglich. Die Gefahr von körperlichen Verletzungen bei einem solchen Fusstritt gegen ein wehrloses Opfer ist nicht unerheblich. Indes handelte es sich nur um einen einzigen Tritt, der zudem nicht mit grosser Kraft ausgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung von C.________ darf die Wehrlosigkeit des Opfers beim Verschulden durchaus erschwerend berücksichtigt werden. Denn der Strafrahmen von Art.