_ – in Relation zum Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – immer noch im mittelschweren Bereich. Durch die stark verminderte Schuldfähigkeit reduziert sich dieses Verschulden jedoch markant auf ein leichtes und hat eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zur Folge. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als verschuldensangemessen (für das vollendete Delikt). 15.2.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen.