II.10.3.). Das Gericht hat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). c) Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der Verschuldensminderung bei der subjektiven Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes liegt das gesamte Tatverschulden von C.________ – in Relation zum Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – immer noch im mittelschweren Bereich.