24 und weiteren Substanzen. Grundsätzlich führt dies noch nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Im Falle von C.________, der in der Tatnacht noch ins Spital eingewiesen werden musste, bestanden jedoch Anhaltspunkte dafür, weshalb ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde. Wie bereits ausgeführt, stellt die Kammer darauf ab und geht von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit von C.________ aus (vgl. oben Ziff. II.10.3.).