1373 f.). Bezüglich Eventualvorsatz und Beweggrund kann auf die bereits oben bei A.________ gemachten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.14.3.2.a). Der Eventualvorsatz fällt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Es ist zutreffend, dass C.________ den Vorfall bei der Reitschule wohl als Vorwand für seine übermässige Gewaltanwendung benutzte und der Beweggrund ein niedriger war. Dennoch kam die Attacke nicht völlig aus dem Nichts gegen irgendwen, was eine neutrale Bewertung des Beweggrundes zulässt. b) Vermeidung der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und verminderte Schuldfähigkeit