15.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe C.________ handelte eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Verletzung von H.________. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte wiederum vor, der Eventualvorsatz müsse bei C.________ sehr nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz angesiedelt werden. Zudem habe C.________ das Rachemotiv für den Faustschlag gegen L.________ bei der Reitschule lediglich als Vorwand für den Gewaltexzess benutzt. Der eigentliche Beweggrund müsse als niederträchtig bezeichnet werden (pag. 1373 f.).