Fazit Aufgrund des regelrechten Gewaltexzesses ist bei C.________ die objektive Tatschwere deutlich höher einzustufen als bei den übrigen Beschuldigten. Aufgrund des mittelschweren objektiven Tatverschuldens von C.________ erscheint – innerhalb des weiten Strafrahmens bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – ein Strafansatz im mittleren Drittel des Strafrahmens angemessen, welchen die Kammer auf rund 54 Monate festsetzt (für das vollendete Delikt, bei voller Schuldfähigkeit). 15.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe C.