Die Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts von Leib und Leben des Opfers war bei diesem Vorgehen enorm hoch. Das Opfer trug zwar keine schweren, aber doch nicht nur geringfügige Verletzungen davon. b) Verwerflichkeit des Handelns Auch nach der zweimaligen Intervention durch einen unbeteiligten Augenzeugen liess sich C.________ nicht von weiteren Tritten abhalten. Das Weitertreten trotz Intervention und das brutale Vorgehen gegen ein von Beginn weg wehrloses Opfer erscheinen besonders verwerflich und zeugen von erheblicher krimineller Energie. c) Fazit Aufgrund des regelrechten Gewaltexzesses ist bei C.___