15. C.________ 15.1 Vorgehen C.________ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, der versuchten einfachen Köperverletzung an einem Wehrlosen zum Nachteil von I.________ sowie des Angriffs schuldig gemacht. Die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB verfügt über die höchste abstrakte Strafandrohung. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Taten ist wie bereits bei A.________ je auf dieselbe Strafart zu erkennen und nach Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen (vgl. dazu Ziff. III.14.1).