1200), schrieb in der Urteilsbegründung jedoch, die Probezeit werde auf vier Jahre festgesetzt (pag. 1277). Die Kammer erachtet aufgrund der vorliegenden Umstände, vorallem der Delinquenz von A.________ während laufendem Strafverfahren, eine erhöhte Probezeit von drei Jahren für angemessen.