die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen anzurechnen (pag. 36). 14.7 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. A.________ hat sich nach den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen und lebt gemäss den eingeholten Berichten in stabilen Verhältnissen. Alkohol und Drogen scheint er im Griff zu haben.