22 auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 51 aStGB die von A.__