Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt innerhalb des Ermessensspielraums und erscheint im vorliegenden Fall verschuldensangemessen. Mit Blick auf den staatsanwaltschaftlichen Antrag ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der sogenannten Grenzwertproblematik selbst bei einer leicht höheren (auch noch) verschuldensangemessenen Strafe eine Senkung auf 24 Monate auf ihre Vertretbarkeit hin zu prüfen gewesen wäre. Liegt nämlich die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens