14.6 Konkretes Strafmass Die Vorstrafen und die erneute Straffälligkeit während des laufenden Strafverfahrens führen dazu, dass sich die Täterkomponenten insgesamt neutral bis leicht straferhöhend auswirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt innerhalb des Ermessensspielraums und erscheint im vorliegenden Fall verschuldensangemessen.